VdK- Zeitung 2/06 Februar 2006
(fast vollständig, da eine gute Zusammenfassung)
58er-Regelung um zwei Jahre verlängert
Der Jahreswechsel hat einige wichtige Änderungen für 2006 gebracht. Unter anderem wurde die so genannte 58er Regelung um zwei Jahre verlängert. Arbeitslose über 58 Jahre brauchen sich nicht dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und erhalten Arbeitslosengeld I
oder II mit der Aussicht, so bald wie möglich mit Abschlägen in den Ruhestand zu gehen.
Änderungen 2006 : Schärfere Regeln bei Arbeitsagenturen
Im Jahr 2006 ist mit vielen Änderungen für die Bürger zu rechnen...
Steuerfreibeträge... für Übergangsgelder und Übergangshilfen sowie für Abfindungen entfallen.
Eine Übergangsregelung sieht aus Vertrauensschutzgründen die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit vor für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. Für die Berechnung der Steuer wird die Zahlung über fünf Jahre verteilt. Gestrichen wird der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten. Beraterkosten, die mit der Einkunftsermittlung nichts zu tun haben (Ausfüllen des Mantelbogens, Erbschaftsteuererklärung), werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld soll bei unter 55- Jährigen auf zwölf Monate begrenzt werden. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen künftig Saisonarbeiter, Wehr- und Zivildienstleistende innerhalb der vergangenen zwei Jahre zwölf Monate der Sozialversicherungspflicht unterlegen haben. Ab Februar 2006 sollen Wehr- und Zivildienstleistende in der Arbeitslosenversicherung
versichert sein.
Jeder Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verloren hat, hat die Pflicht, sich generell drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeit suchend zu melden. Die Ich- AG- Regelung soll bis Mitte 2006 weiterlaufen. Die so genannte 58er- Regelung wird um zwei Jahre verlängert. Danach brauchen Arbeitslose über 58 sich nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, erhalten Arbeitslosengeld 1 und II unter vereinfachten Bedingungen gegen die Zusicherung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Abschlägen in Rente zu gehen. Auch soll die Regelung, dass Arbeitgeber, die Arbeitslose über 55 Jahre neu einstellen, keine Arbeitslosenversicherung zahlen müssen,beibehalten werden.
Ab 2006 ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen auf 5250 Euro im Monat. Im Osten bleibt der Beitrag auf 4400 Euro bestehen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird in Ost und West 3562,50 Euro betragen. Es ist geplant, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber 14 Tage früher zu realisieren, um die Zahlungsfähigkeit der Sozialkassen zu gewährleisten. In der Rente soll für den frühesten Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit die Altersgrenze stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben werden. Die Anhebung ist in Monatsschritten in den Jahren 2006 bis 2008 geplant. So könnte ein im Januar 1946 geborener Bürger Altersrente mit frühestens 60 Jahren und einem Monat und ein im Dezember 1948 geborener Bürger erst mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen. Nicht mehr möglich soll ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt sein- auch nicht bei höheren
Abschlägen. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar 2004 verbindlich vereinbart hatten, sollen Vertrauensschutz genießen. Diese und weitere Änderungen beziehungsweise Einschränkungen sind für oder ab 2006 geplant.