Während einer Erprobung haben Empfänger des Arbeitslosengelds II nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden.
Zwischen dem Betrieb und dem zu erprobenden Arbeitslosen entstehe keinerlei Rechtsbeziehung, begründete das Gericht sein am Freitag in Darmstadt veröffentlichtes Urteil. [...]
Der Kläger könne sich höchstens an die Arbeitsagentur wenden, wenn er meine, zu stark beansprucht worden zu sein, erklärten die Richter. Ein Überstundenverbot für Probearbeiter gebe es nicht. Es sei im Gegenteil
eher so, dass auch die Belastbarkeit des Arbeitnehmers und seine Bereitschaft zu Mehrarbeit Gegenstand der Belastungsprobe sein könnten. [...] (Az.: 12 Sa 772/06)
(Aus der Zeitung des VDK 9/September 2007)
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