Hartz IV ist nicht verfassungswidrig, aber heftige Kritik an der Verwaltungspraxis
Nach dem siebten Senat vor zwei Wochen entschied heute auch der elfte Senat des BSG erstmals über Hartz IV. Claudia Fittkow und Erwin Denzler nahmen an der Verhandlung teil und berichten für Tacheles, da die vollständigen Urteilstexte erfahrungsgemäß erst nach einigen Monaten vorliegen werden.
Regelleistung verfassungsgemäß?
Mit der größten Spannung erwartet wurde die Entscheidung zur Höhe der Regelleistung. Das Ergebnis fasst das BSG selbst kurz zusammen:
„Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen ( § 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis. Es ist grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen. Auch nach den individuellen Verhältnissen der Klägerin ist insoweit kein Verfassungsverstoß zu erkennen.”
Die Abschaffung der früheren Arbeitslosenhilfe falle nicht unter die Eigentumsgarantie, da es keine Versicherungsleistung war. Ebenso wenig führe die Reform zu einem unverhältnismäßig schnellen sozialen Abstieg, immerhin haben Betroffene seit dem Beschluss des Gesetzes im Dezember 2003 bis zum Inkrafttreten ein Jahr Zeit gehabt. Die Einschätzung, welche Leistungshöhe dem verfassungsrechtlich gebotenem Existenzminimum entspricht, ist dem Gesetzgeber überlassen. Selbst falls bei dieser Festlegung fachliche Fehler unterlaufen seien, so die Vizepräsidentin Dr. Ruth Wetzel-Steinwedel, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit.
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Abschließend entschied das BSG aber keinen dieser AlHI-Fälle. Stattdessen nutzte es die Gelegenheit, die Bescheide der ARGEn und Optionskommunen deutlich zu kritisieren. In keinem der anstehenden Fälle waren die Unterkunftskosten für das BSG nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Meist wurde nur zwischen Miete und Heizkosten getrennt, aber die Angabe der Nettomiete und Nebenkosten sei unabdingbar. Den Einwand eines Behördenvertreters, die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellte Software ermögliche das nicht, ließ das Gericht nicht gelten.
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Mehr dazu und ausführlicher in Tacheles:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/BSG_HartzIV_Kritik.aspx
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