Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin können die Arbeitsgemeinschaften (Arge) aus Arbeitsagentur und Kommune keine Vollstreckung nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz von Regelleistungen und Sozialgeld betreiben.
Mit dem Beschluss vom 7. März entschied das Berliner Landessozialgericht, dass die ARGE selbst keine Behörde des Bundes ist, auch wenn die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II auf sie übertragen ist und daraus die Behördeneigenschaft im Sinne der §§ 8 ff SGB X folgt. Damit entschied das Gericht einen Rechtsstreit, indem es um Rückforderungen aus dem Jahr 2005 (Dezember) ging.
Beschluss LSG Berlin-Brandenburg 7.3.07, L 28 B 134/07 AS. (14.05.07)
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