Ist die Festlegung einer Bagatellgrenze in Höhe von 6 EUR für die Erstattung von Fahrkosten zur Wahrnehmung eines Melde- bzw Beratungstermins durch einen Leistungsbezieher nach SGB 2 grundsätzlich zulässig?
Dieser Frage wird sich das Bundessozialgericht demnächst widmen, nachdem das Landessozialgericht Bayern am 18.08.2006 entschieden hatte, die Entscheidung der zuständigen ARGE, grundsätzlich erst Fahrkosten zu erstatten, die einen Betrag von 6,00 EUR übersteigen, rechtswidrig ist, weil 6,00 EUR nahezu der Hälfte des Tagessatz eines Alg II-Empfängers von 11,50 EUR darstellen. (AZ: L 7 AS 93/06 ER)
Genauer nachzulesen unter:
http://www.flegel-g.de/Entscheidungen/
L 7 AS 93-06.html
oder
http://www.bsg.bund.de/cln_048/nn_138176/
SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__7b,
templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_7b.pdf
Warum? Damit könnten alle, denen Fahrtkosten abgelehnt wurden nach, diese Entscheidung überprüfen lassen.
Siehe dazu:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/default.asp?
FacId=513446
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