Landessozialgericht
Arbeitslose müssen sich "unverzüglich" bewerben
Erwerbslose müssen sich auf Stellenangebote der Agentur für Arbeit unverzüglich bewerben und dies auch beweisen können. Lassen sie sich hingegen Zeit, ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren oder eine schriftliche Bewerbung einzureichen, gilt dies als Arbeitsablehnung und wird mit einer Sperrzeit für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes bestraft. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. [...]
Zudem trage der Arbeitslose die Beweislast über die Kontaktaufnahme. Nicht belegbare Aussagen reichten nicht aus. Aktenzeichen AZ L 9 AL 46/04
Frankfurter Rundschau, Samstag,29. Juli 2006
Stellenausschreibung
Pflegedienst- Chef nahm Bewerbern 20 Euro ab
GIESSEN- Der Leiter eines Gießener Pflegedienstes hat von Stellenbewerbern neben der üblichen Bewerbungsmappe zusätzlich eine Gebühr von 20 Euro verlangt. Nur wer den Betrag zahlte, erhielt die weiteren Unterlagen, die für das Einstellungsverfahren notwendig waren. Die fragwürdige Bewerbungsmaut begründete der Pflegechef mit der hohen Zahl an Bewerbern. Es seien "mehr als 75 gewesen", und da habe er "aussortieren" müssen. "Leider gibt es unter den Bewerbern auch immer wieder Menschen, die sich nicht um eine Stelle bemühen, sondern eine Bescheinigung möchten, um weiter untätig bleiben zu könnne" heißt es in einem Schreiben an die Interessenten. Daher verlange er die 20 Euro, um die Motivation zu prüfen. Denn nur wer die Stelle tatsächlich wolle, sei bereit, für den "Arbeitsplatz gewisse Opfer zu bringen."
Mit der Bundesanstalt für Arbeit sei dies abgesprochen gewesen.
Die Arbeitagentur versicherte auf Nachfrage, dass es zu keinem Zeitpunkt derlei Absprachen mit dem Pflegedienstleiter gegeben habe. [...]
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