Aus der HNA 17.01.2006
Neue freiwillige Arbeitslosenversicherung
Paragraph 28 a, III. Sozialgesetzbuch.
[...] Bislang konnten sich Gründungswillige kaum gegen das Risiko einer erneuten Arbeitslosigkeit absichern. Scheiterten sie, waren sie oft auf Sozialhilfe oder seit 2005 auf das Arbeitslosengeld II angewiesen. Um von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung profitieren zu können, sind Voraussetzungen zu erfüllen: Vor dem Einstieg in die Selbständigkeit muss man sozialversichert beschäftigt gewesen sein, und dabei innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenkasse eingezahlt haben. Oder man muss unmittelbar vor der Existenzgründung Arbeitslosengeld bezogen haben. [...]
Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist für neue Gründer nur innerhalb des ersten Monats als Selbständiger möglich. [...] Einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt (man) erst nach mindestens zwölf Monaten Beitragszahlung [und] hätte ... aus den freiwilligen Beitragszahlungen als Selbständiger Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld (nach zwei Jahren freiwilliger Zahlung ein Jahr).
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