7500-Euro-Wertgrenze für Autos von Hartz-IV-Empfängern
Autos von Hartz-IV-Empfängem dürfen einen Wert von 7500 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze hat das Kasseler Bundessozialgericht in einem Musterverfahren gezogen und damit das bisherige Limit deutlich angehoben. [...]
(Az.: B 14/7 b AS 66/06 R).
Die Bundesrichter orientierten sich an der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die einen Wert von 9500 Euro für die Autos behinderter Arbeitnehmer festsetzt. Da der Gesetzgeber für die Hartz-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zugrunde gelegt* habe, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen. Ist das Auto teurer, müsse es als Vermögen gelten.
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*Anmerkung: Schön, daß man das so einmal erfährt.
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