Auch geringe Fahrtkosten müssen Arbeitslosengeld II Empfängern erstattet werden
Das Bundessozialgericht in Kassel hat in dieser Woche erneut die Rechte von Hartz IV Empfängern gestärkt. Die bisherige Regelung der Ämter war es, Fahrtkosten unter 6 Euro nicht zu erstatten. Diese Regelung wurde bei den zuständigen Ämtern als Bagatellgrenze geführt. Ein Betroffener wurde von der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Augsburg abgewiesen, der die Fahrtkosten in Höhe von 1,76 Euro zurück verlangte. Lesen Sie den ganzen Artikel:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e199ff0881e09.php
1 Kommentar:
Allerdings sind Art und Weise und Umstände, unter denen auch geringe Fahrtkosten erstattet werden, nicht abschließend geklärt. Eine Möglichkeit ist es, bis dahin die "Einladungen" der ARGE und die dazu verwendeten Fahrscheine o. ä. zu sammeln, bis 6 Euro überschritten sind, und diese dann gesammelt einreichen. Eine andere, jedesmal einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zu stellen, die Stellungnahme der ARGE abzuwarten und zusätzlich wie oben zu verfahren.
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