Empfänger des Arbeitslosengeldes II müssen beim Einzug in eine neue Wohnung eine eventuelle Mietkaution nicht aus eigener Tasche zahlen. Ein vom Staat gewährtes Darlehen dürfe in diesem Fall nicht mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet werden, urteilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung ( AZ: L 6 AS 145 / 07 ).
Der Landkreis Kassel hatte in dem konkreten Fall von einem Hartz IV - Empfänger verlangt, das für die Mietkaution gewährte Darlehen mit monatlichen Raten von jeweils 50 Euro abzustottern. Das sahen die Richter des Landessozialgerichtes jedoch als rechtswidrig an. Das Darlehen müsse für den Empfänger zins - und tilgungsfrei bleiben, betonte das Gericht und wies auf das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum hin. Für den Landkreis entstehe zudem kein Schaden, da vertraglich die Kaution ohnehin an ihn als Leistungsträger zurückgezahlt werden sollte.
dpa
(Aus der SOVD- Zeitung November 2007)
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