Während einer Erprobung haben Empfänger des Arbeitslosengelds II nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden.
Zwischen dem Betrieb und dem zu erprobenden Arbeitslosen entstehe keinerlei Rechtsbeziehung, begründete das Gericht sein am Freitag in Darmstadt veröffentlichtes Urteil. [...]
Der Kläger könne sich höchstens an die Arbeitsagentur wenden, wenn er meine, zu stark beansprucht worden zu sein, erklärten die Richter. Ein Überstundenverbot für Probearbeiter gebe es nicht. Es sei im Gegenteil
eher so, dass auch die Belastbarkeit des Arbeitnehmers und seine Bereitschaft zu Mehrarbeit Gegenstand der Belastungsprobe sein könnten. [...] (Az.: 12 Sa 772/06)
(Aus der Zeitung des VDK 9/September 2007)
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1 Kommentar:
Damit sind die Bremsseile durchschnitten, denn gegenüber der Arbeitsagentur hat der oder die Arbeitslose auch keine Rechte.
Es werden nun im steten Turnus immer neue Probearbeiter geliefert werden können, die für ihr Arbeitslosengeld bis zum Anschlag arbeiten werden müssen, wenn sie dieses nicht verlieren wollen. Eine Arbeitsstelle zu haben, wird damit in Zukunft nicht bedeuten, mehr Geld zu haben als ein Mensch ohne Arbeit, sondern für das selbe Geld weniger arbeiten zu müssen als dieser.
Wie von uns seit Langem vorausgesehen und befürchtet, ist im Zuge der Umgestaltung der Arbeitslosengesetze ein rechtsfreier Raum entstanden, der sich immer weiter ausbreiten wird. Es könnte Jahrzehnte brauchen, ihn wieder zu schließen.
JH
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