Kommunen und Arbeitsagenturen können Rückzahlungen von Leistungen nach Hartz IV nur von einzelnen Empfängern, nicht aber von sogenannten Bedarfsgemeinschaften verlangen.
Das hat jetzt das Hessische Landessozialgericht im Fall eines Arbeitslosen aus Kassel entschieden, der nach Ansicht der Behörden rund 1500 Euro zurückzahlen sollte, die seine Familie zu Unrecht erhalten habe. Es gebe jedoch immer nur individuelle Ansprüche und niemals Gesamtansprüche der Bedarfsgemeinschaft, so dass auch Erstattungen jeweils nur individuell verlangt werden könnten, erläuterten die Darmstädter Richter ihre Entscheidung (AZ: L 9 AS 33/06).
In dem vorliegenden Fall einer Familie mit zwei Kindern verneinten die Richter dabei generell einen Rückforderungsanspruch für die Vergangenheit. Die Leistungen könnten allenfalls für die Zukunft neu
festgesetzt werden. dpa
(Aus der SOVD- Zeitung Juli 2007)
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