"... Zu den anzurechnenden Einnahmen, die häufig übersehen und nicht angegeben werden, zählen auch Erträge aus Kapitalvermögen, wie beispielsweise Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden aus Wertpapieren oder Gewinnausschüttungen. Bei gelegentlichen geringen Einnahmen gilt allerdings eine Bagatellgrenze von 50 Euro pro Jahr. Liegt die Summe solcher Einnahmen im Jahr unter dieser Grenze, werden sie nicht angerechnet. Dennoch müssen auch geringere Beträge gemeldet werden. ...
... Auch wenn die Anzeige der Einnahmen schlicht vergessen wurde, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wer vorsätzlich handelt, muss sogar mit einer Strafanzeige wegen Betruges rechnen. ..."
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